Organe
(1) Organe der Schülermitverantwortung sind die Schülervertreter (Klassensprecher, …, Schülersprecher).
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(3) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters gemäß § 65 Abs. 1 des Schulgesetzes soll spätestens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfinden, bei Teilzeitunterricht in Blöcken bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche des ersten Unterrichtsblocks im Schuljahr.
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(6) Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals zusammentreten; dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Wahlen gemäß Absätze 3 bis 5 durchgeführt sind. Spätestens binnen zweier weiterer Wochen soll die Wahl des Schülersprechers und seines oder seiner Stellvertreter gemäß § 67 Abs. 1 SchG stattfinden. Die Gültigkeit dieser Wahlen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie bzw. der erste Zusammentritt des Schülerrats nicht fristgemäß erfolgen.
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(8) Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher von allen Schülern der Schule oder von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern gewählt wird; sie kann auch regeln, dass ein Stellvertreter von allen Schülern der Schule aus deren Mitte oder aus der Mitte der Klassensprecher und ihrer Stellvertreter direkt gewählt wird, weitere Stellvertreter können nur von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern aus ihrer Mitte gewählt werden; die Gewählten sind Mitglieder des Schülerrats. Die SMV-Satzung kann weiter vorsehen, dass die Kurssprecher einer Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte einen Jahrgangsstufensprecher und seinen Stellvertreter wählen können, dem die Aufgaben der einzelnen Kurssprecher der Jahrgangsstufe übertragen werden, soweit sie die gesamte Jahrgangsstufe betreffen.