PAGS .:. Schulordnung
Für ein wertschätzendes Miteinander
I. Grundregeln im Umgang miteinander
Wir wollen uns im Schulhaus, auf dem Schulgelände, bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen, auf dem Schulweg und im Schulbus freundlich, wertschätzend und mit gegenseitigem Respekt verhalten.
Ziffer 1 – Sprache und Umgang
Niemand soll in sprachlicher oder geschriebener Form beleidigt werden.
Ziffer 2 – Gewaltfreiheit
Wir achten auf ein gewaltfreies Miteinander und unterlassen alles, was andere gefährden kann.
Ziffer 3 – Eigentum
Fremdes Eigentum wird sorgfältig behandelt wie das eigene.
Ziffer 4 – Verantwortung im Internet
Bei der Internetnutzung ist besondere Verantwortung gefragt. Es ist verboten, pornografische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden.
Ziffer 5 – Waffen, Anscheinswaffen und gefährliche Gegenstände
Auf dem gesamten Schulgelände und bei allen schulischen Veranstaltungen sind das Mitbringen, Besitzen und Weitergeben von Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie von Munition verboten. Ebenfalls verboten sind Anscheinswaffen, Attrappen, täuschend echt wirkende Spielzeugwaffen/Repliken (z. B. Softair, Deko-Schusswaffen) und realistisch aussehende Wasserpistolen.
Messer aller Art sind verboten (u. a. Taschenmesser, Cutter, Einhand und feststehende Messer, 3Dgedruckte Messer sowie Messerteile).
Ausnahme: Für den Unterricht zwingend benötigte Werkzeuge/Gegenstände (z. B. Technik/Werken, Hauswirtschaft) werden von der Lehrkraft gestellt bzw. dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis, sicher verpackt und ausschließlich für den direkten Weg zur Schule und zurück mitgeführt werden.
Sonstige gefährliche Gegenstände sind verboten (z. B. Pfefferspray/Reizgas, Schlag- und Hiebgegenstände, pyrotechnische Artikel, Laserpointer hoher Leistung). Verbotene oder gefährliche Gegenstände werden sichergestellt; Rückgabe grundsätzlich an Erziehungsberechtigte. Bei Verdacht auf eine Straftat oder bei Gefahr im Verzug wird die Polizei eingeschaltet. Es gelten die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dieser Ordnung.
Ziffer 6 – Alkohol, Nikotinprodukte, sonstige Suchtmittel und Rauchen
Verboten sind Alkohol und EnergyDrinks (Mitbringen und Konsum).
Rauchen ist verboten (Landesnichtraucherschutzgesetz BW). Das Verbot umfasst ausdrücklich alle Nikotin und Tabakprodukte: EZigaretten/Vapes, EShishas, Tabakerhitzer, Nikotinbeutel (Pouches), Schnupf/Kautabak sowie entsprechendes Zubehör.
Der Besitz, Konsum und die Weitergabe von illegalen Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen sowie sind verboten. Dies umfasst auch jeglichen Konsum und Verarbeitungszubehör.
Ziffer 6a – Cannabis
Besitz, Konsum und Weitergabe von Cannabis (Marihuana, Haschisch) sowie das Mitführen von Konsumzubehör sind auf dem gesamten Schulgelände und bei allen schulischen Veranstaltungen verboten – unabhängig vom Alter.
Das Erscheinen zum Unterricht oder zu schulischen Veranstaltungen unter Einfluss von Cannabis ist verboten.
Der Konsum in Sichtweite der Schule ist gesetzlich untersagt (100MeterZone) und zu beachten.
Ziffer 6b – Zahnstocher
Das Mitführen, Kauen oder Verteilen von Zahnstochern ist auf dem Schulgelände und bei allen schulischen Veranstaltungen verboten. Begründung: NikotinZahnstocher sind optisch nicht von herkömmlichen Zahnstochern zu unterscheiden; es besteht ein Gesundheits und Aufsichtsrisiko. Sollte Zahnseide benötigt werden, kann diese bei den Schulsanitätern abgeholt werden.
II. Sauberkeit und Sicherheit auf dem Schulgelände und der Schulanlage
Alle haben ein Recht auf saubere Klassenzimmer, ein gepflegtes Schulgebäude und ordentliche Außenanlagen.
Ziffer 7 – Schutz der Einrichtungen
Wände, Türen, Treppengeländer sowie alle Einrichtungen und Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Rutschen auf Treppengeländern ist verboten. Mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen sind untersagt.
Ziffer 8 – Sportbereiche
Zum Sportunterricht sind Sportkleidung und Sportschuhe mitzubringen. Die Turnhalle darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Ziffer 9 – Sauberkeit
Alle achten auf Sauberkeit in Gebäuden und auf dem Schulgelände. Abfälle sind in die vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
Ziffer 10 – Witterung und Reinigung
Bei schlechtem Wetter dürfen nur befestigte Flächen genutzt werden. Bei groben Verunreinigungen können Verursacher zur Reinigung herangezogen werden.
Ziffer 11 – Plakatanschläge
Plakatanschläge und die Verbreitung von Publikationen auf dem Schulgelände bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
III. Unterrichts- und Pausenablauf
Alle haben das Recht auf ungestörten Unterricht und eine ungestörte Pause.
Ziffer 12 – Pünktlichkeit und Ankommen am Morgen
Der Unterricht beginnt pünktlich um 08:00 Uhr.
Die Gebäude der Grundschule werden um 07:45 Uhr, die Gebäude der SEK 1 um 07:50 Uhr durch die Aufsicht geöffnet. Lernpartner dürfen die Gebäude betreten und halten sich bis Unterrichtsbeginn in den ausgewiesenen Bereichen auf.
Die Fach und Klassenzimmer bleiben bis zum Unterrichtsbeginn geschlossen; der unterrichtende Lernbegleiter öffnet zu Stundenbeginn.
Ist 10 Minuten nach Stundenbeginn kein Lernbegleiter erschienen, melden die Klassensprecher dies im Sekretariat.
Ziffer 13 – Unterrichtsmaterial
Die erforderlichen Unterrichtsmaterialien sind vollständig und passend mitzubringen.
Ziffer 14 – Pausenregelung
Zu Beginn der beiden großen Pausen begeben sich alle auf den Pausenhof bzw. das dafür vorgesehene Schulgelände.
In den Pausen nutzen die Lerngruppen 5–10 die Toiletten im Haus B, die Grundschule die Toiletten im Haus A.
Nach den Pausen werden die Gebäude von den unterrichtenden Lernbegleitern aufgeschlossen; die Lernpartner warten und gehen anschließend gemeinsam mit dem Lernbegleiter hinein.
Ziffer 15 – Verlassen des Schulgeländes
Das Schulgelände darf während der Schulzeit nicht verlassen werden. Ausnahmen können vom Lernbegleiter durch eine Bescheinigung genehmigt werden.
Ziffer 16 – Verkehr und Bewegung auf dem Gelände
Fahrräder, E-Scooter, Inliner und Roller dürfen nur auf dem Schulweg benutzt werden. Auf dem Schulgelände sind sie zu tragen bzw. zu schieben.
Fahrräder, Inliner und Roller sind an den vorgesehenen Plätzen abzustellen.
Fußballspielen ist nur auf dem Pausenhof vor Haus A und auf der Wiese unterhalb von Haus C erlaubt.
Ziffer 17 – Nutzung privater digitaler mobiler Endgeräte
Private digitale mobile Endgeräte (z. B. Smartphones, Smartwatches, Kindersmartwatches, Tablets, Wearables) sind während der Schulzeit auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen auszuschalten oder in den Flug/Schulmodus zu versetzen und nicht sichtbar aufzubewahren. Eine Nutzung ist grundsätzlich untersagt. Grundlage ist § 23 Absatz 2b SchG (BW).
• Geltungsbereich: Gilt auf dem gesamten Schulgelände sowie bei externen schulischen Veranstaltungen (z. B. Ausflüge, Projekttage, Klassenfahrten).
• Aufbewahrung/Verantwortung: Geräte sind ausgeschaltet bzw. im Flug/Schulmodus und nicht sichtbar zu verwahren; Mitbringen auf eigene Verantwortung.
• Ausnahmen:
– Notfall (medizinisch, familiär, akut); Information der Aufsicht/Lehrkraft, soweit möglich.
– Gesundheit/Barrierefreiheit (z. B. Blutzuckerkontrolle, Anfallsüberwachung, Hör/Sehhilfen, NotrufApps).
– ClimberRäume (ausgewiesene Zone): Nutzung erlaubt, wenn die Aufsicht dies gestattet und niemand gestört wird; Musik nur mit Kopfhörern; Foto/Videoaufnahmen ohne Einwilligung untersagt.
– Bibliotheken/Lernräume: Nutzung ausschließlich zu schulischen Zwecken; private Nutzung nicht gestattet.
– Externe Veranstaltungen: In der Freizeit kann die private Nutzung durch den verantwortlichen Lernbegleiter erlaubt werden.
• Regelverstöße: Einzug bis Tagesende, Wiederholung: Rückgabe an Erziehungsberechtigte. Keine Einsicht in private Inhalte. Bei Verdacht auf Straftaten wird die Schulleitung informiert; diese schaltet ggf. die Polizei ein.
Ziffer 18 – Wertsachen
Für Garderobe, Geld und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
Ziffer 19 – Hausrecht
Die Schulleitung hat das Hausrecht und kann schulfremde Personen von der Schule und vom Schulgelände verweisen. Den Anweisungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.
IV. Vorgehensweisen bei Verhinderung am Schulbesuch
Ziffer 20 – Absehbare Verhinderung
Ist eine Verhinderung im Voraus absehbar (z. B. Krankenhausaufenthalt, Behördengang), ist die Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer zu informieren.
Ziffer 21 – Form und Frist der Entschuldigung
Form: Eine schriftliche Entschuldigung ist nicht zwingend erforderlich. Eine mündliche, fernmündliche (z. B. telefonisch), elektronische (z. B. EMail) oder schriftliche Mitteilung genügt im Regelfall. Fallbezogen kann die Schule die Nachreichung einer schriftlichen Entschuldigung verlangen.
Frist: Die Entschuldigung muss unverzüglich, spätestens am zweiten Tag der Verhinderung, in der Schule eingehen.
Verantwortung: Bei Minderjährigen informieren die Erziehungsberechtigten die Schule über das Fernbleiben.
Ziffer 22 – Attestpflicht
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.
Bei häufigen Erkrankungen oder begründeten Zweifeln an der Schulunfähigkeit kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests anordnen.
In begründeten Fällen kann die Schule verlangen, dass der angegebene Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Ziffer 23 – Befreiung am Unterrichtstag
Aus zwingenden Gründen (z. B. Unwohlsein, Arztbesuch, Termin beim Arbeitsamt) kann ein Lernpartner durch einen Lernbegleiter vom restlichen Unterricht des betreffenden Tages befreit werden. Vor Verlassen der Schule werden die Erziehungsberechtigten informiert.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90)
Der Schul und Hausordnung ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen können Erziehungs und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 ergriffen werden. Die Maßnahme muss zur Art, Schwere und den Folgen des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu Beginn jedes Schuljahres besprechen die Lernbegleiter die Schul und Hausordnung mit der Lerngruppe.
Maßnahmen durch die Klassenleitung oder die unterrichtende Lehrkraft
- Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden.
Maßnahmen durch die Schulleitung
- Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden.
- Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule.
- Androhung eines zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht.
- Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen (der Stoff ist selbstständig nachzuholen).
Maßnahmen durch die Schulleitung unter Anhörung der Klassenkonferenz
- Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen (der Stoff ist selbstständig nachzuholen).
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule.
Maßnahmen durch die Schulleitung unter Anhörung der Klassenkonferenz und – wenn von den Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers gewünscht – unter Anhörung der Schulkonferenz
- Ausschluss aus der Schule.
Sofortmaßnahme bei massiver Gefährdung
- Bei massiver Gefährdung der Rechte und der Sicherheit anderer kann die Schulleitung einen sofortigen Unterrichtsausschluss anordnen.

